I.

Mein Dank geht zunächst an die Meyer-Struckmann-Stiftung, an ihren Vorsitzenden Prof. Dr. Gert Kaiser, vertreten durch Prof. Dr. Bernhard Schlink, sodann an die Universität Düsseldorf und ihren Prorektor Prof. Dr. Stefan Marschall, an die Philosophische Fakultät und ihr Auswahlgremium, besonders an ihren Dekan Prof. Dr. Achim Landwehr. Es ist eine hohe Ehre, den Meyer-Struckmann-Preis des Jahres 2019 für geistes- und sozialwissenschaftliche Europaforschung entgegennehmen zu dürfen. Mein Dank kommt aus tiefem Herzen; denn ich bin tatsächlich mit dem Europagedanken aufgewachsen, im Schatten des Kalten Krieges, grenznah zu Frankreich, aber auch mit der anderen Hälfte der Familie in der späteren DDR. Für meine Generation war und ist Europa unverzichtbare Realität, Hoffnung und Aufgabe.

Erwarten Sie aber bitte nicht zu viel an europäischer Orientierung von mir! Wir glauben heute nicht mehr, dass sich aus der Geschichte zwingende Folgerungen für die Zukunft ableiten lassen. Ciceros Formel Historia Magistra Vitae ist längst verblasst und kommt nur noch in Festreden vor[1]. Aus der Geschichte ist mit den Mitteln der Logik nichts zwingend abzuleiten. Sie ist eine rätselhafte „Lehrerin“, immer neu, mit ungewissem Ablauf und offenem Ende. Umgekehrt wissen wir: All unser Wissen kommt aus Geschichte, aus Erfahrung, Stück für Stück, die „Muttersprache“, die Beziehungen zu anderen, Moral und politische Überzeugungen. Wir leben aus Geschichte und wir tasten uns hinein in eine ungewisse Zukunft. Das ist unser menschliches und methodisches Paradox.

Ein Rechtshistoriker fragt nach den normativen Funktionsweisen früheren Gesellschaften, nach dem permanenten Transfer von Normen und deren Adaption an veränderte Umstände. Auf welchen älteren Fundamenten von Regelwerken ruht also Europa, und was folgt daraus für seine künftige innere Ausgestaltung? Welcher Resonanzraum umgibt uns, nicht nur im engeren Europa, sondern im gesamten Mittelmeerraum der Antike einschließlich des von uns so genannten „Nahen“ Ostens oder „Vorderen“ Orients? Denn von dort kommt unsere Schrift. Von dort kommen die ersten für uns relevanten systematisch angelegten Rechtsaufzeichnungen. Auf den Kulturen von Babylon bis Athen, vor allem aber und einzigartig auf Rom ruht die europäische Rechtskultur, also alle kollektiven Vorstellungen von Recht und Unrecht, alle zu Selbstverständlichkeiten geronnenen Erwartungen und Reaktionen auf größere und kleinere Konflikte, die mit Mitteln des Rechts gelöst werden sollen[2].

Das nach dem Zweiten Weltkrieg entstandene neue Europa wurde früh als „Rechtsgemeinschaft“ bezeichnet. Das meinte sowohl einen gemeinsamen Raum der Menschenrechte als auch einen Rechtsraum der Wirtschaftsgemeinschaft. Der Erklärung der Menschenrechte der neu gegründeten United Nations folgten die Europäische Menschenrechtserklärung und die Gründung des Europarats mit dem Gerichtshof in Straßburg (1949). Von der Vision der „Vereinigten Staaten von Europa“, wie sie Churchill 1946 entwarf (freilich ohne England), schien aber zunächst nur das Nahziel der Wirtschaftsgemeinschaft realisierbar. Im Laufe der Jahrzehnte verengte sich so die Perspektive auf das Recht der EWG, auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen, später auf den Raum der gemeinsamen Währung, Beseitigung der innereuropäischen Grenzen, aber schrittweise auch wieder auf eine politische Europäische Union in der heutigen Gestalt nach den Verträgen von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon. Seit der Aktivierung des Straßburger Gerichtshofs für Menschenrechte seit 1990 und nun seit der Flüchtlingswelle der Jahre 2014-2016 rückt der menschenrechtliche Kontext des europäischen Rechts wieder stärker in den Vordergrund. Mit anderen Worten: Wir haben eine dreifache Bedeutung von Europa vor uns, den Wirtschaftsraum, den politischem Zusammenschluss der EU und den Rechtsraum der Menschen- und Bürgerrechte. Dass das eine nicht ohne das andere zu denken ist, birgt den Kern der heutigen Problematik.

Die Rechtshistoriker haben der Formel „Europa als Rechtsgemeinschaft“ noch eine weitere Bedeutung zugelegt. Sie sahen seit den fünfziger Jahren das europäisch Verbindende jener Rechtsgemeinschaft vor allem im römisch-italienischen Recht des Mittelalters und der frühen Neuzeit. In der Tat gab es seit dem 12. und 13. Jahrhundert eine gemeinsame Kultur des römischen Rechts (Italien, Spanien, Südfrankreich, dann Mitteleuropa einschließlich Polens, aber ausschließlich Englands). Dieses sog. gemeine Recht (ius commune) wurde die Grundlage des gesamten westeuropäischen Rechtsunterrichts bis ins 19. Jahrhundert[3]. Alle Nationalgesetzbücher, der Code civil, das österreichische ABGB, das italienische, das deutsche und das schweizerische Zivilgesetzbuch leben von dieser Substanz, nicht zu gedenken der vielfältigen Rezeptionen, Transfers oder Translationen nach Japan, in die Türkei, nach Südamerika oder Südafrika[4].

Diese gemeinsame Rechtskultur des Privatrechts, so dachte man vor allem in den sechziger Jahren, müsse wiederentdeckt und zum aktuellen Nutzen Europas wiederbelebt werden. Tatsächlich konnte man viele Ähnlichkeiten zwischen der Gegenwart und dem Hoch- und Spätmittelalter imaginieren. Es gab damals keine nationalen Grenzen, nur ein dichtes Geflecht von Herrschaftsbeziehungen weltlicher und kirchlicher Obrigkeiten. Die Bildungslandschaft von Süditalien bis England, von Portugal bis Polen war frei „begehbar“. Ausbildungsziele, Methodik, Gegenstände und das Wanderleben der Scholaren waren einheitlich und stilbildend für einen selbstbewussten Juristenstand, der seit dem 14. Jahrhundert überall in städtischen, fürstlichen und königlichen Verwaltungen und Gerichten das Bild bestimmte. Dieses römisch-italienische Recht, seine Begriffe und Interpretationstopoi überformten und durchdrangen die vielfältigen einheimischen Rechte (Handelsrechte und -bräuche, Dorfrechte, Stadtrechte, Berufs- und Standesrechte). Diesen Vorgang hat man später, in Anlehnung an Max Weber, „Verwissenschaftlichung“ oder „Professionalisierung“ genannt, um die wissenschaftsgeschichtlichen und wissenssoziologischen Konturen deutlicher zu machen[5].

Diese Prozesse zeigen sich auch im Recht der katholischen Weltkirche. Es war ebenfalls um 1140 und ebenfalls in Bologna in der Art eines Gesetzbuchs zusammengefasst und stückweise erweitert worden und galt nun für alle katholischen Christen auf den Gebieten des Eherechts, des kirchlichen Vermögensrechts, des Prozessrechts, der Kirchenstrafen, des Mönchsrechts usw. Auch dieses Kirchenrecht – selbst eine Art Abkömmling des römischen Rechts und fortentwickelt durch die „Juristenpäpste“ - prägte die Lebenswelt der Europäer von Norwegen bis Sizilien, von Polen bis Spanien[6]. Es bildete eine parallele europäische Rechtsordnung, die eine mindestens ebenso starke Klammerfunktion für das „lateinische Europa“ bildete, einschließlich Englands übrigens[7], einschließlich auch der lutherischen und calvinistischen Kirchen, die auf diesem Fundament weiterbauten. Auch die kirchliche Seite des öffentlichen Lebens wurde „verrechtlicht“ und „verwissenschaftlicht“. Das Individuum erhielt eine scharf umrissene Rechtsposition, es gab genaue Verfahrensregeln und Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit[8].

Die komplexe europäische Rechtswelt des ius commune, Lehenrechts und Kirchenrechts wurde seit dem 18. Jahrhundert mit der Entstehung der Nationalstaaten aufgesprengt. Diese Staaten pochten auf ihre Souveränität, bauten territoriale Verwaltungen auf, schufen Steuersysteme, entwickelten erstmals Handelsbilanzen und ordneten – nicht zuletzt – ihre Justiz und ihr Rechtswesen einschließlich der neuen Kodifikationen. Europa war also die große Hoffnung der Rechtshistoriker der Zeit nach 1945, eine Hoffnung auf Wiederherstellung eines privatrechtlichen ius commune, sei es über die Rechtsgeschichte, sei es über die Rechtsvergleichung. Dieser privatrechtliche Aspekt kann aber hier beiseite bleiben. Er betrifft die Fundamente der europäischen Privatrechtrechtsvergleichung und Rechtsangleichung. Deren Dynamik kommt heute freilich nicht mehr aus dem Erbe des römischen Rechts, sondern aus den Interessen, in Wirtschaft und Wirtschaftsrecht zu stärkerer Vereinheitlichung zu kommen sei es, um interne Kosten zu senken, sei es um eine stärkere Position auf dem Weltmarkt zu gewinnen.

II.

Von größter praktischer Bedeutung sind allerdings auch die historischen Grundlagen des europäischen Verfassungsrechts, des ius publicum europaeum. Schon die Gründergeneration Europas nach dem 2. Weltkrieg dachte an eine künftige „Verfassung Europas“. Ihr schwebte gewiss kein transnationaler Einheitsstaat vor, sondern eher ein föderatives verfasstes Gebilde, das kollektive Sicherheit, Frieden und Freiheit garantieren sollte.

Das Baumaterial hierfür konnte nur dem Ensemble von Grundregeln oder Grundprinzipien des europäischen öffentlichen Rechts entnommen werden[9]. Dessen Grundprinzipien hatten sich über Jahrhunderte entwickelt und inzwischen auch über andere Weltteile ausgebreitet. Sie sind – wie beim Rechtstransfer üblich – umgewandelt worden, haben sich anderen gesellschaftlichen Bedingungen angeglichen, haben Gestalt und Funktion verändert. Auch in Europa sind sie immer noch in Bewegung und müssen permanent an neue Herausforderungen angepasst, von neuen Generationen erlernt und in krisenhaften Situationen getestet werden. Aber es gibt einen sicheren Grundbestand.

1. Hierzu gehört das in der frühen Neuzeit (16.-18. Jahrhundert) in ganz Europa aufsteigende Völkerrecht (ius gentium europaeum). Es bediente sich seiner antiken und mittelalterlichen Quellen, aber es war nun etwas Modernes, und zwar in doppelter Weise: Es begleitete und „verrechtlichte“ zunächst die Eroberung der „ganzen“ Welt (Amerika, Asien, Afrika) durch Spanier und Portugiesen, Niederländer, Franzosen und Engländer. Es ist gewiss zunächst das Recht der Eroberer, euphemistisch „Recht der Völker“, später „international law“ genannt, aber es wird immer mehr – in trial and error, in Kriegen und Friedensschlüssen - universal. Seit dem 16. Jahrhundert ist das ius gentium europaeum ein Hoffnungsträger für die Regulierung von zwischenstaatlichen Fragen in „Krieg und Frieden“. Es besteht aus Vertragsrecht oder aus international anerkannten grundlegenden Sätzen, die sich allmählich herausgebildet und verfestigt haben.

2. Zugleich diente das mit dem Völkerrecht eng verschwisterte Naturrecht im Inneren dieser europäischen Staaten als die rationale, für alle Gemeinwesen passende Rechtstheorie und entwickelte Schritt für Schritt ein ius publicum universale[10]. Es bot die Möglichkeit, eine Konstruktion der Herrschaftsverhältnisse im Innern eines Staates zu liefern, vor allem durch die Erfindung des fiktiven Herrschafts- und Unterwerfungsvertrags[11]. Er erlaubte es, sowohl die Rechte und Pflichten des Herrschers als auch die der Untertanen zu definieren. Der entstehende moderne Staat wurde zum Rechtsgebilde mit eigenen Grenzen und eigener Souveränität. Dieses Rechtsgebilde konnte nun in einer Terminologie beschrieben werden, die für alle gleich war, auch für Christen und Heiden. Seine Sätze würden gelten, wie Grotius sagte, selbst „wenn man frevelhafterweise einräumte, es gäbe keinen Gott“[12]. Sie hießen ius naturale.

Das Naturrecht prägt die Grundlinien des europäischen Verfassungsdenkens. Es schöpfte aus dem Vorrat der Antike, vor allem der „Politik“ des Aristoteles, jenem unvergleichlich wirksamen Werk, seit dem Mittelalter ein immer erneut reflektiertes Hauptbuch, das die Kategorien lieferte, wenn über den „Staat“ nachgedacht wurde. Etwa: Wie entsteht der Staat und wie lässt er sich legitimieren, welches ist die beste Verfassung, was bedeutet „Souveränität“ und wer ist Träger der Staatsgewalt, welchen Bindungen unterliegt er, wer hat das Recht der Gesetzgebung, wer darf Steuern erheben und zu welchem Zweck?

Diese Debatte war europäisch und überkonfessionell. Sie leistete, was sich für das gesamteuropäische Bewusstsein als zentral erweisen sollte: eine Verständigung über die Elementarsätze einer wissenschaftlichen Politik, über die Rechtsgrundlage legitimer Herrschaft sowie über deren Begrenzung durch übergeordnete Normen, einschließlich des (natürlich höchst umstrittenen) Widerstandsrechts gegen den illegitimen Herrscher[13].

Daraus entstanden die neuzeitlichen Grundrechtskataloge. Sie markieren allesamt „Distanzen“, Grenzen der Staatsmacht[14]. Ohne diese gewissermaßen zur Selbstverständlichkeit gewordene Rechtsbindung der Obrigkeit wäre die Verfassungsbewegung des 18. und 19. Jahrhunderts gar nicht denkbar gewesen. Ohne die Lehre von der respublica mixtaund ohne die Einübung des Satzes rex regnat, sed non gubernat seit dem 16. Jahrhundert wäre die Trennung von Regierung und Verwaltung, und damit auch die moderne Gewaltenteilungsdoktrin, nicht akzeptiert worden. Ohne die jahrhundertelange Praxis genossenschaftlicher Selbstverwaltung und ohne die Grundidee eines Gesellschaftsvertrags gäbe es keine moderne Demokratie[15]. Dass das Volk die oberste Legitimationsquelle sein solle, wurde von Marsilius von Padua im 14. Jahrhundert formuliert[16]. Auch wenn man diese Anfänge nicht im Sinne des modernen demokratischen Prinzips und der Volkssouveränität lesen darf, so nehmen doch hier Gedankenströme ihren Ursprung, die später, in ganz anderen Kontexten, herrschend und geschichtsmächtig werden sollten.

3. Zu den alteuropäischen Grundlagen gehört aber nicht nur die Rechtsbindung des Souveräns, sondern auch dessen Verantwortlichkeit für eine gerechte Sozialordnung. Immer wieder wurde den Herrschenden durch Fürstenspiegel, Tugendlehren, theologisch-moralische Traktate oder Kommentare zur aristotelischen Politik eingeschärft, ihre Aufgabe sei das Gemeinwohl, die „gute Ordnung“ oder „gute Policey“, also eine Ordnung, die nicht nur Sicherheit und formale Rechte gewährt, sondern auch einen Ausgleich sucht zwischen Reich und Arm (potens et pauper), Benachteiligten und Begünstigten, Hoch und Niedrig[17]. Gleichviel, ob das als Gebot der Nächstenliebe, als Satz der praktischen Ethik oder als Kalkül der Machterhaltung begründet wurde, gehörten Schutz und Fürsorge zu den elementaren Aufgaben des Herrschers oder der entsprechenden Autoritäten. Auf der Grundlage dieses vormodernen Pflichtenkanons entwickelte sich in Europa ein „Sozialstaat“, der in anderen Weltgegenden in dieser Form hoheitlicher Umverteilung entweder faktisch unmöglich oder unbekannt ist oder aber bewusst abgelehnt wird. Im Kontext der Industriellen Revolution und der „Sozialen Frage“ gewann dieser Kanon noch einmal an Dynamik und führte zur Ausbildung unterschiedlichster Formen der Bewältigung typischer Lebensrisiken und unvorhersehbarer Einbrüche in die Biographie[18].

III.

Das ist es also, was Europa als „Rechtsgemeinschaft“ zusammenhält und weiter zusammenhalten sollte, die lange Tradition der Menschen- und Bürgerrechte, der Schutz des Individuums und seiner Würde vor Übergriffen aller Art, das Grundvertrauen auf eine unabhängige Gerichtsbarkeit, die nun auch Verfassungsnormen auslegen und schützen soll. Dieses Grundvertrauen umschließt auch das Recht der Verträge (pacta sunt servanda) und den zivilen Umgang mit anderen. , das Verhalten nicht als Bourgeois, sondern als Citoyen, der über „sein“ Gemeinwesen“ mitentscheidet. Und dieses „Gemeinwesen“ heißt heute nicht nur Heimatgemeinde, Bundesland und Gesamtstaat, sondern „Europa“.

Wir sind Europäer, ob wir es wollen oder nicht, wir haben unsere vielfältigen Kulturen und Sprachen aus einem gemeinsamen Fundus entwickelt, wir haben Basisüberzeugungen von Recht und Gerechtigkeit in uns (selbstverständlich auch die Nichtjuristen), wir sprechen aus europäischen „Erfahrungen“.

Diese Erfahrungen haben unsere Großmütter und Großväter, unsere Eltern und wir selbst gemacht. Zwei schreckliche Weltkriege, die eben „deutsche Kriege“ gewesen sind, ganz unabhängig von der Schuldfrage, die Menschheitsverbrechen des 20. Jahrhunderts, allen voran der (immer noch unbegreifliche) Holocaust oder die Shoa, daneben die Verbrechen des Stalinismus, die Vertreibungen, die Leiden der Zivilbevölkerungen, welcher Nationalität, Sprache oder Herkunft auch immer. Das waren die „Erfahrungen“, aus denen man nur eines lernte: Nie wieder Krieg! Nie wieder Rassismus! Nie wieder Gewalt!

Die Konsequenz daraus lautete: Versöhnung, soweit möglich, innerhalb Europas, Frieden und Freiheit, wirtschaftliche Zusammenarbeit, Beseitigung der Schlagbäume, Einführung einer gemeinsamen Währung, schließlich der schrittweise Aufbau einer europäischen Verfassung mit Organen in Brüssel, Straßburg, Luxemburg und Frankfurt und das permanente Wachstum einer europäischen Rechtsordnung.

Diese Rechtsordnung, vorangetrieben einerseits durch die Organe in Brüssel und Straßburg, andererseits befestigt und mit Vorrang versehen durch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, ist inzwischen ein riesiger normativer Überbau geworden. Die einen empfinden diese Rechtsordnung als Terraingewinn zu einer „immer weiter voranschreitenden Integration“ (so die Hoffnungen im EU-Vertrag), während die anderen sie zunehmend als Zwangsjacke einer nationalen Souveränität schmähen.

Seit Jahren spüren wir, dass es keinen glatten, ebenen Königsweg zu immer weiterer Integration gibt. Das Murren der verschiedenen Oppositionen ist unüberhörbar. Erinnern wir uns an die Kämpfe in Irland, an das ungelöste Problem von Katalonien in Spanien, an die Hoffnungen Schottlands auf Eigenständigkeit und an die derzeitige Verwirrung um den „Brexit“. Griechenland dachte in der Finanzkrise an den Ausstieg aus der Eurozone oder gar an den vollständigen „Grexit“. In Frankreich wurden die Antieuropäer immer lauter und bedrohlicher, und sie sind keineswegs verschwunden. In Deutschland wagt es eine Minderheit allen Ernstes oder um zu provozieren nach einem „Dexit“ zu rufen. Auch Fluchten in Wahngebilde einer „Reichsbürgerschaft“ oder einer rassistischen „Identität“ sind zu beobachten. In Polen, Ungarn und anderen ehemaligen Ostblockstaaten wächst der Missmut gegenüber Brüssel, auch wenn sie von der EU viel Unterstützung bekommen haben und bekommen. Andere, etwa die Balkanstaaten (Nord-Mazedonien, Albanien) wollen unbedingt in die EU, weil sie sich davon Schutz und wirtschaftlichen Aufschwung versprechen.

Bleiben wir noch einen Moment bei den Problemen - obwohl ich lieber einen rosigen Hoffnungsschimmer verbreiten möchte, und zwar lieber ein Morgenrot als ein Abendrot.

Wir alle wissen, wie unterschiedlich die Staatsverständnisse auch in Kerneuropa sind. England blickte immer mit Distanz auf den Kontinent, hatte immer Vorbehalte, blieb eigenständig, mehr dem Commonwealth verpflichtet als Europa. Sein Regierungssystem mit allen seinen Eigenheiten schloss ein problemloses Aufgehen in Europa schon immer aus[19]. Wir sehen es heute jeden Tag. Frankreich entwickelte sich seit dem Mittelalter zum Zentralstaat, ganz entschieden seit Ludwig XIV., formte seinen Dritten Stand, das Bürgertum, zur „Nation“ und ging, bis heute zentralistisch und stark staatswirtschaftlich orientiert, ebenfalls seinen eigenen Weg. Ebenso haben Italien, Spanien und Portugal ihre je eigenen Geschichten und haben nach Faschismus, Francismus und Salazarismus ihre Konsequenzen gezogen. In den Niederlanden, Belgien, Norwegen, Schweden und Dänemark finden wir parlamentarische Regierungen mit Monarchien, mit denen sie als Zivilgesellschaften insgesamt gut gefahren sind. Aber selbst dort hat sich der populistische, rechtsorientierte, antieuropäische Bazillus festgesetzt.

Wir haben also uralte und unterschiedliche „Geschichten“ in Europa, unterschiedliche Staats- und Verfassungsverständnisse. Damit verbunden sind unterschiedliche Verständnisse der Ökonomien. Wir spüren die Spannungen in der Beurteilung der Geldpolitik der EZB, in der Frage der „Haftungsunion“ für notleidende Banken, in der europäischen Wirtschaftspolitik gegenüber den nunmehr aggressiv auftretenden USA, sowie China und Russland mit je eigenen massiven Interessen.

Im institutionellen Gefüge der EU beginnen die Differenzen schon bei in der Frage, ob es überhaupt eine europäische Verfassung gibt. Wer den normativen Verfassungsbegriff eng an Staat und Staatsvolk bindet, mag die Existenz oder Legitimität einer europäischen Verfassung überhaupt leugnen[20]. Wer Verfassung aber als höchstrangigen normativen Rahmen eines politischen Akteurs mit eigenen Institutionen versteht, hat damit keine Schwierigkeiten; denn Europa hat alles, was eine Verfassung braucht, einen Verfassungstext (EU-Vertrag, Charta der Grundrechte), eigene Institutionen (Legislative, Exekutive, Judikative), alles vielleicht partiell schwach, aber doch funktionsfähig. Auch das Heilige Römische Reich vor 1806 hatte eine komplexe „Verfassung“, über die man sich wunderte, ja sie sogar als „monströs“ beurteilte. Ebenso hatten der Habsburgische Vielvölkerstaat, das russische Reich bis 1917 und das Osmanische Reich je eigene „Verfassungen“.

Europa hat gewiss kein relativ homogenes europäisches „Volk“, keine gemeinsame Sprache, es bildet ein Ensemble von wirtschaftlich „starken“ und „schwachen“ Nationen. Und es gibt keine europäische Öffentlichkeit im engeren Sinn. Aber es ist zusammengewachsen, nicht nur durch Kriege, sondern viel stärker durch die mehr als tausendjährige Kultur mit allen nur denkbaren Austauschvorgängen und Beeinflussungen. Wo man hinblickt, in die Religionen, Literaturen, in Künste, Musik, Philosophien oder in den Alltag – rein nationale Kulturräume gibt es nicht[21]. Sie sind eine Fiktion, wie alles, was „Identität“ behauptet! Überall sind die geistigen Ströme diffundiert und haben produktiv gewirkt. Das gleiche gilt von dem dichten Netz gemeineuropäischer Überzeugungen und Traditionen, was Recht und Verfassung angeht.

Aber dieses Netz hat erhebliche Löcher oder Lücken. Der Zusammenbruch des „Ostblocks“ war für den gesamten westlichen Saum der Sowjetunion eine Befreiung, für das Baltikum, für Polen und Ungarn, Rumänien und Bulgarien. Als diese Staaten dann in die EU eintraten (eine andere Lösung schien gar nicht möglich), importierte sich die EU natürlich neue Probleme: Die Unterschiede zwischen Arm und Reich, zwar immer auch im Westen vorhanden, gewannen nun eine neue Dimension. Das kommunistische Erbe hatte sich verwandelt, aber nicht aufgelöst; die Beziehungsnetze blieben gleich, das Misstrauen gegenüber demokratischen Verfahren, die Alltagsbewältigung durch „Beziehungen“, d.h. eben auch durch Korruption – wie in allen sog. schwachen Staaten der Welt. Zudem war sicher unterschätzt worden, was die Einbindung neuer Staaten von anderer Geschichte und Struktur für die EU bedeutete, nämlich das fortbestehende Klientelwesen, die Steuervermeidung, die Spannungen zwischen z. T. noch vorindustriellen agrarischen Gebieten und einer aggressiven Globalisierung, mit der die traditionellen Industriestaaten nur halbwegs fertig werden, aber die strukturschwachen Staaten eben nicht, zumal wenn sie ihre Eliten nach Westeuropa abwandern sehen.

IV.

Was gegenwärtig zu tun ist, fällt, wie gesagt, nicht in die Kompetenz des Historikers oder Rechtshistorikers. Wohl aber kann der einfache Bürger seine Meinung äußern. Im 18. Jahrhundert gebrauchte man hierfür den vorsichtigen Ausdruck: Unvorgreifliche Bedenken!

1. Fast alle Kommentatoren sind der Meinung, die Brüsseler Institutionen hätten zu viele Materien als „regulierungsbedürftig“ an sich gezogen und Europa mit einem Netzwerk von Vorschriften überdeckt, die man entweder dem Wettbewerb oder den nationalen Regierungen überlassen könnte. Zu den Regulierungen unseres Alltags durch Bund, Länder und Gemeinden, die nach seriösen Schätzungen schon 29.000 Gesetze und Verordnungen umfassen, ungerechnet die Normierungswerke der DIN, die ein Vielfaches ausmachen, zu all dem sind nun die normativen Netzwerke der EU hinzugekommen. So vernünftig und notwendig die Masse des sog. sekundären Europarechts ist, etwa bei nachweisbaren Umweltschäden (Plastikmüll) oder bei Gefahren im länderübergreifenden Verkehrswesen (Helmpflicht, Winterreifenpflicht, Sicherheitsstandards), so wichtig ist die Einsicht, dass der Regulierungsdrang auf diesen Feldern zu weit gegangen ist. Zu groß war bisher die Brüsseler Lust, paternalistisch-fürsorglich die EU-Bürger im Namen des gemeinsamen Marktes, der anzugleichenden Lebensbedingungen, der Gesundheit, des Energiesparens zu reglementieren. Die Beispiele dafür sind teils kabarettreif, so die berühmte Gurkenkrümmungsverordnung[22], inzwischen abgeschafft, aber vom Handel weiter praktiziert, die Vorschriften über Bananencluster (mit Ausnahme der Regelung für Malta, weil dort eine besonders kleine Bananensorte wächst)[23]. Auch eine europäische Speiseeis-Verordnung scheint ebenso entbehrlich wie eine Angleichung der Rechtsvorschriften über Konfitüren, Gelees, Marmeladen- und Makronencreme[24]. Wir brauchen auch keine europaweite Reduzierung des Salzgehaltes im Brot oder Schutz vor Schimmelpilzen im französischen Rohmilchkäse[25]. Auf diesen Gebieten sollte es eine energische Zurückverlagerung von Kompetenzen auf die Mitgliedsländer geben. Wenn ein unabweisbarer europäischer Regelungsbedarf nachgewiesen ist, genügt das Instrument der Richtlinie[26].

2. Gleichzeitig muss Europa aber seine Kompetenzen verstärken, wenn es seinen inneren Frieden bewahren und weltpolitisches Gewicht gewinnen will. Hierzu nur Stichworte: Viel energischer als bisher müssten die nationalen Streitkräfte in eine europäische Armee zusammengeführt werden. Eine gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik empfiehlt sich nicht nur aus politischen, sondern (nebenbei) auch aus finanziellen Gründen.

Das gleiche gilt für die Bekämpfung von „normaler“ Kriminalität und von Terrorismus, Steuerbetrug bzw. Steuervermeidung – allesamt Phänomene, die sich bekanntlich nicht an nationale Grenzen halten. Die bisherigen Schritte in der Sicherheits- und Polizeipolitik gehen aber in die richtige Richtung, etwa mit dem europäischen Haftbefehl, dem Ausbau von Datenbanken und Europol[27]. Das gleiche gilt für den Schutz der Umwelt, bei dem allerdings eine Aufgabenteilung zwischen europäischen „Großaufgaben“ und Anpassungsregeln für die Mitgliedsländer vorgenommen werden sollte. Schließlich, um die Beispiele zu beenden, kann auch das Immigrationsproblem nicht mehr national gelöst werden. Niemand glaubt ernsthaft, dass der Migrationsdruck des Nahen und Mittleren Ostens sowie aus Afrika in den kommenden Jahren nachlassen wird. Wenn sich Europa hier nicht auf eine Linie und eine klare Praxis samt Lastenverteilung verständigt, wird die Immigrationspolitik nicht nur der permanente Zankapfel, sondern der veritable Spaltpilz Europas werden. Ein Zurück zu nationalen Alleingängen stellt bei dem Zustrom von Asylsuchenden, Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten die Effektivität europäischer Lösungen prinzipiell in Frage. Es ist tausendmal in die Mikrophone gesprochen worden, wirkungslos, aber dennoch richtig: Das Immigrationsproblem kann als Dauerproblem nur europäisch bewältigt werden. Europa ist „unser Raum“, den wir erst vor kurzem von Grenzkontrollen, Zollschranken und Wechselstuben befreit haben!

3. Natürlich gibt es auch wichtige Argumente für die Erhaltung teilsouveräner Nationalstaaten. Das Denken in nationalen Kategorien ist geschichtsmächtig, es wird bleiben, ja vermutlich noch stärker werden, je mehr die Dynamik der Globalisierung das Alltagsleben ergreift. Der Mensch will Heimat und Herkunft, Nationalsprache und Dialekte, regionale Eigenheiten, traditionelle Feiern und Feiertage bewahren. Unser Lebensgefühl hängt davon ab. Dies zu missachten wäre ein schwerer politischer Fehler. Man soll also, im übertragenen Sinn, die Kirche im Dorf lassen. Deshalb müssen alle geplanten Integrationsschritte der EU mit der Frage konfrontiert werden „was würde geschehen, wenn sie nicht verwirklicht würden?“ Oft wäre die Antwort: Nichts Besorgniserregendes!

Mein Schluss ist also: Europa ist für uns alle unentrinnbares Faktum. Seit der Antike hält uns der Mythos der von Zeus entführten Prinzessin gefangen. Es ist unser Schicksals- und Lebensraum. Kriege und Friedensschlüsse haben ihn geformt und begrenzt. Was gemalt, gedichtet und gedacht wurde, hat das geistige Europa geschaffen. Hier stehen unsere Museen und Bibliotheken mit ihren Schätzen, unsere Kirchtürme und Schlösser, unsere Städte und Dörfer. Hier wurden seit Aristoteles, Marsilius, Bodin, Hobbes, Locke, Kant und Mill die geistigen Fundamente für Gewaltenteilung, Rechtsstaat und Demokratie (samt Frauenwahlrecht) gelegt. Hier wurden die Menschen- und Bürgerrechte formuliert und durchgesetzt in Verfassungen, kontrolliert von wahrhaft unabhängigen Richtern. Hier entstand seit der Industriellen Revolution der Sozialstaat als Garant inneren Friedens (paradoxerweise also mit und gegen Karl Marx). Heute haben wir Europa als rechtlich verfasste, eng nach innen und außen kooperierende Staatengemeinschaft mit offenen Grenzen, einheitlicher Währung, gemeinsamer Rechtskultur und einzigartigem kulturellem Reichtum. Geben wir Europa nicht auf, sondern stärken es zuversichtlich. Seien wir seine Bürger!

Ich danke nochmals der Meyer-Struckmann-Stiftung, ihren Repräsentanten und der Universität Düsseldorf sehr herzlich für die Ehrung sowie Frau Fabienne Carlier für das musikalische Vergnügen, das sie uns allen bereitet hat.

  • [1]

    R. Koselleck, Historia Magistra Vitae. Über die Auflösung des Topos im Horizont neuzeitlich bewegter Geschichte, in: Natur und Geschichte. Karl Löwith zum 70. Geburtstag, Stuttgart 1967, 196-219.

  • [2]

    Hierzu Stefan Kadelbach (Hrsg.), Europa als kulturelle Idee. Symposion für Claudio Magris, Baden-Baden 2010, 71-81. Dort sind auch die Grundgedanken dieses Textes niedergelegt.

  • [3]

    P. Koschaker, Europa und das römische Recht, 4. Aufl. München 1966; F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. Göttingen 1967. 

  • [4]

    Hierzu mit neuen Perspektiven und Anregungen Th. Duve, Ein fruchtbarer Gärungsprozess? Rechtsgeschichtswissenschaft in der Berliner Republik, in: Th. Duve – S. Ruppert (Hg.), Rechtswissenschaft in der Berliner Republik, Berlin 2018, 67-120.

  • [5]

    Wieacker (Anm. 3) 124 ff. – Hierzu mit sehr bedenkenswerten Einwänden P. Landau, Wieackers Konzept einer neueren Privatrechtsgeschichte: Eine Bilanz nach 40 Jahren, in: ders., Deutsche Rechtsgeschichte im Kontext Europas, Badenweiler 2016, 411-433.

  • [6]

    Chr. Link, Kirchliche Rechtsgeschichte, 2. Aufl. München 2010, 42 ff.

  • [7]

    R. Zimmermann, Roman Law, Contemporary Law, European Law. The Civilian Tradition Today, Oxford 2001.

  • [8]

    I. Fargnoli – S. Rebenich (Hrsg.), Das Vermächtnis der Römer. Römisches Recht und Europa, Bern 2012.

  • [9]

    Siehe A. v. Bogdandy – P. Cruz Villalón – P. M. Huber (Hg.), Handbuch Ius Publicum Europaeum, Bde I-VI, Heidelberg 2007-2016.

  • [10]

    M. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. I, 1600 - 1800, München 1988, 291 ff.

  • [11]

    H. Höpfl – M. P. Thompson, The History of Contract as a Motif in Political Thought, in: The American Historical Review vol. 84, nr.4, 1979, 919-944.

  • [12]

    Zur Formel Etiamsi daremus (Grotius, De Iure Belli ac Pacis, 1625, Prolegomena 11) siehe H. Hofmann, Hugo Grotius, in : M. Stolleis (Hg.), Staatsdenker in der Frühen Neuzeit, 3. Aufl. München 1995, 71 ; L. Besselink, The Impious Hypothesis Revisited, in : Grotiana 9 (1988) 3-63. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Formel mittelalterlichen Ursprungs ist und dass sie bei Grotius nicht die ihm später unterstellte Bedeutung einer Säkularisierung des Naturrechts hat. Hierzu K. Haakonssen, Natural Law and Moral Philosophy: From Grotius to Scottish Enlightenment, Cambridge Univ. Press 1966, 2012.

  • [13]

    G. Jellinek, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. Ein Beitrag zur modernen Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. München und Leipzig 1919. Hierzu M. Stolleis, Georg Jellineks Beitrag zur Entwicklung der Menschen- und Bürgerrechte, in: S. L. Paulson – M. Schulte (Hrsg.), Georg Jellinek – Beiträge zu Leben und Werk, Tübingen 2000, 103-116.

  • [14]

    Chr. Link, Herrschaftsordnung und Bürgerliche Freiheit. Grenzen der Staatsgewalt in der älteren deutschen Staatslehre, Wien-Köln-Graz 1979.

  • [15]

    K. Kluxen, Geschichte und Problematik des Parlamentarismus, Frankfurt (es 1243) 1983; Orazio Condorelli, Quod omnes tangit, debet ab omnibus approbari: Note sull’origine e sull’utilizzazione del principio tra medioevo e prima età moderne, in: Ius canonicum 53 (2013) 101-127; P. Landau, The Origin of the Regula iuris ‚Quod omnes tangit‘ in the Anglo-Norman School of Canon Law during the Twelfth Century, in: Bulletin of Medieval Canon Law 32 (2015) 19-35 m.w. Nachw.

  • [16]

    Marsilius von Padua, Defensor Pacis (1324), Teil I, Kap. XV, §§ 2,3.

  • [17]

    Th. Simon, „Gute Policey“. Ordnungsleitbilder und Zielvorstellungen politischen Handelns in der Frühen Neuzeit, Frankfurt 2004.

  • [18]

    H. Maier, Historische Voraussetzungen des Sozialstaats in Deutschland, Heidelberg 2002; M. Stolleis, Geschichte des Sozialrechts in Deutschland, Stuttgart 2003, 13 ff.

  • [19]

    F. Meinel, Wer im Ausnahmezustand entscheidet, ist nicht souverän. Mehrheiten dringend gesucht: Das Urteil des Supreme Court verschärft den Grundkonflikt im britischen Verfassungsrecht, FAZ v. 26. September 2019.

  • [20]

    So vor allem D. Grimm, Die Zukunft der Verfassung II. Auswirkungen von Europäisierung und Globalisierung, Berlin 2012.

  • [21]

    M. Stolleis, Wegenetz durch die europäische Kulturlandschaft. Plädoyer für einen gemeinsamen Bildungskanon, in: Ronald Grätz (Hrsg.), Kann Kultur Europa retten? Bonn 2017, 57-62.

  • [22]

    GurkenVO Nr. 1677/88, abgeschafft 2009.

  • [23]

    BananenVO der EG Nr. 2257/94 v. 16. 9.1994.

  • [24]

    Ausgangspunkt im deutschen Recht ist die SpeiseeisVO v. 15. Juli 1933. Früh schon ablehnend Franz Meyers als Innenminister von NRW in der 127. Sitzung des Bundesrats v. 23. Juli 1954 mit Zweifeln an der „kochbuchähnlichen Anleitung zur Herstellung dieser Eissorten“ und an der „Tendenz zur Vollreglemenentierung“. Heute VO Nr. 1333/2008 Europaparlament und Rat v. 16.12.2008; Siehe auch die auf den EU-Richtlinien beruhende deutsche KonfitürenVO v. 23.10.2003, BGBl I, 2151 samt späteren Änderungen.

  • [25]

    M. Stolleis, Freiheit und Unfreiheit durch Recht (Theodor Heuss Gedächtnisvorlesung 2010), 28.

  • [26]

    So auch der Tenor der Erklärung „Europa: in Vielfalt geeint“ aus dem Umfeld der Münchner Europa-Konferenz e.V., FAZ v. 26. 9. 2019.

  • [27]

    M. Baldus, Transnationales Polizeirecht. Verfassungsrechtliche Grundlagen und einfache-gesetzliche Ausgestaltung polizeilicher Eingriffsbefugnisse in grenzüberschreitenden Sachverhalten, Baden-Baden 2001.